Ius Lavenamnis
Das Gesetz des Fürstentums Viranes wurde federführend vom Lehnsvasallen der Familie von Lauenbach geschrieben. Dadurch hat sich das viranische Gesetz im Sprachgebrauch als „Lauenbacher Gesetz“ (Ius Lavenamnis) etabliert.
Im Bewusstsein der Verantwortung vor sich selbst und vor dem Volke, herrsche das Gesetz zum Schutze des Denkenden und zur Wahrung der Ordnung. Drum ehre du, gleichwohl deiner Herkunft, die Ordnung und lebe im Einklang mit der Gesetzesschrift und dem Denken das dir gegeben, so du denn auch einstehst für dein Handeln mit deiner selbst.
Allgemeines
§ 1 Gültigkeit
Diese Gesetzesschrift hat ihre Gültigkeit im gesamten Reiche des Fürstentums Viranes. Sie ist anzuwenden auf jeden Einwohner dieses Landes, sei er nun von Stande oder aus dem gemeinen Volke. Des Weiteren ist es anzuwenden auf jeden Gast aus einem anderen Lande für die Dauer seines Aufenthaltes in Viranes, sollte er sich eines Verbrechens schuldig machen. Jedes in diesem Gesetze geregelte Ding, setzt anderslautendes Recht, welches geschrieben steht in einem der Lehen dieses Landes außer Wirkung. Das Fürstenhaus hat jederzeit das Recht, den Wortlaut dieser Schrift zu ändern. Das Fürstenhaus kann jederzeit Lehen nehmen.
§ 2 Das Recht des Adels
Jeder Adelige, der Oberhaupt eines Lehens oder Erblehens – im Folgenden wird beides als Lehen bezeichnet – ist, hat das Recht, über die in dieser Gesetzesschrift geregelte Dinge hinausgehende Gesetze zu erlassen. Des Weiteren ist er ermächtigt, ein urkundlich verliehenes Wappen zu führen, Pagen, Edelknechte oder Knappen zu nehmen, in seinem Lehen Steuern einzutreiben, über seine Bürger zu verfügen, Jagdrechte und andere Privilegien und Ämter zu verteilen und Recht zu sprechen. Ein Adeliger kann sein Lehen in kleinere Lehen aufteilen und Lehensvasallen nehmen. Diese sind als Vasallen auf sich selbst und den Fürsten zu vereidigen, sowie ist Ihnen eine gesiegelte Wappenrolle auszustellen. Beabsichtigte Adelungen sind vorab beim Fürstenhaus in Thalwingen anzuzeigen und eine Bestätigung durch das Fürstenhaus ist abzuwarten.
Das Münzrecht genießt nur der Hochadel Lauenbachs. Zölle innerhalb des Fürstentums sind untersagt, da dies den heiligen Handel erschwert.
Ein Adeliger kann von seinen Lehensvasallen Zehnte sowie Dienste einfordern.
Ein Kriegsgefangener Lehensvasall ist von seinem Lehensherren gegen angemessene Ablösung freizukaufen.
Der Hochadel Viranes wird gemäß fürstlichem Erbrecht vererbt nach dem Lex Sanguis. In Ermangelung eines Nachfolgers vom selben Blute, darf ein Hochadeliger seinen Nachfolger mittels Proklamation und Zustimmung der Adoptivnachfolge durch das Fürstenhaus selbst bestimmen. Ius Sanguis: der jeweils Erstgeborene, legitime Abkömmling gleich welchen Geschlechts beerbt den Hochadeligen. Legitim ist der Abkömmling, wenn er aus der rechtmäßig vollzogenen Ehe des Edlen mit einer Frau stammt. Nicht legitim sind beispielsweise Bastarde, also Abkömmlinge, die der Edle mit einer Mätresse oder einer Frau zeugt, mit der er noch nicht verheiratet ist. Stirbt der Erstgeborene und ist dieser kinderlos, geht das Erbrecht oder der Prätendentenanspruch auf den Zweitgeborenen über und so weiter, falls auch dieser stirbt. Details des Viranischen Erbrechtes sind dem Werke „Ius Sanguinis Viranis“ zu entnehmen.
Angehörige des Adels können nur von gleich oder höher gestellten angeklagt werden. Im Falle des wüsten Pöbelns gegen Edle mögen diese den Pöbler auf der Stelle niederschlagen, ohne Strafe zu erwarten. Führt das Niederschlagen jedoch zum Tode mag Pfändung bis zur Wiedergutmachung erfolgen.
§ 3 Rechte des Volkes
Jeder Einwohner Viranes hat ungeachtet seines Standes das Recht, bürgerliche Waffen zu besitzen und zu führen, um mit deren Hilfe sein Land und seinen Besitz zu verteidigen. Jeder Einwohner des Landes hat das Recht, uneingeschränkt seine Religion auszuüben, es sei denn, es handelt sich um die Anbetung eines dunklen Gottes oder eines Dämonen. Das Fürstenhaus kann jederzeit weitere Religionen und Kulte verbieten. Des Weiteren hat jeder Einwohner das Recht, angehört zu werden, wenn er eines Verbrechens angeklagt wird. Mann und Weib sind in Ihrer Wertigkeit und ihren Möglichkeiten gleichgestellt.
Straftaten
Dem Richter obliegt die Entscheidung, entsprechend der schwere der Schuld das Strafmaß zu wählen. Exemplarisch seien hier einige Strafen wie Todesstrafen, Körperstrafen, Ehrstrafen und Geldbußen genannt: Reichsbann, Nekromantische Strafe nach dem Ius Moris Lunae, Tod, Rädern, Ächtung, Konfiszierung, Aberkennungen von Titeln und Ämtern, Strafarbeit, Peitschen- oder Stockhiebe, Folter, Bastonade, Pranger, Verstümmelung, Kerkerhaft, Degradierungen, Amtsdienste, Geldstrafen.
§ 4 Schwere Verbrechen gegen das Reich
Schwere Verbrechen gegen das Recht und das Wohlergehen Viranes sind als solche zu ahnden. Als schwere Verbrechen gegen das Reich sind zu betrachten:
1. Hochverrat gegen das Reich
2. Ein Angriff wider das Leben oder die Unversehrtheit eines Mitgliedes des Fürstenhauses
3. Entführung aus niederen Beweggründen und von Edlen oder hohen Staatsdienern
4. Offene Rebellion
5. Dämonologie oder Paktiererei, magische Praktiken die die Opferung von Menschen oder anderen vernunftbegabten Spezies involvieren
6. Falschmünzerei
7. Schwere Behinderung von Wirtschaft und Handel, denn Handel ist Viranes heilig
§ 5 Schwere Verbrechen
Schwere Verbrechen können üblicherweise mit Folter oder Tode bestraft werden. Als schwere Verbrechen sind zu betrachten:
1. Mord
2. Bewaffneter Angriff auf einen Bürger des Reiches oder der Versuch einen solchen Angriff auszuführen
3. Ausübung einer verbotenen Religion oder Mitgliedschaft in einem geächteten Kult
4. Angriff auf einen Angehörigen des Adels, der Reichsgarde oder eines Bediensteten des Reiches durch eine Person des gemeinen Volkes
5. Aufruf zur Rebellion, Anstiftung zum Aufruhr, der in einem Aufstand mit Kämpfen und Plünderungen oder Besetzungen gipfelt
6. Verrat, Sabotage oder Spionage
7. Schwere vorsätzlicher Brandstiftung mit Verheerungen und Toten
8. Schwerer Einbruch aus niederen Beweggründen
9. Schwere Bestechung mit grenzenloser Offenheit und Schamlosigkeit
10. Schwere Sachbeschädigung von wertvollem Eigentum oder offiziellem Staatseigentum
11. Veruntreuung von Staatsgeldern
12. Brunnenvergiftung mit Todesfolgen oder im Belagerungsfalle
13. Rassenverfolgung mit Totschlag und Trophäensammeln einer kultivierten Rasse, die im Bündnis mit Viranes steht oder friedliebend ist
14. Vortäuschung eines Amtes oder Titels
15. Einführung unheiliger, höchstgefährlicher und/oder unkontrollierbaren Artefakte und Symbole verachtenswürdiger Gottheiten sowie tödliche Gifte und magisch veränderter, unheiliger Waffen
16. Wirkung von Magie ohne nachgewiesene Befähigung und ohne staatliche Lizenz
17. Schwere Beeinflussung einer Person zum Zwecke, dieser Person Handlungen gegen ihren Willen und Moral aufzuzwingen und dadurch Dritte zu Schaden an körperlicher und oder geistiger Gesundheit kommen
18. Schwerer Meineid unter den Augen der Fürstin und Edlen
19. Menschenhandel, Besitz von Sklaven oder anderen Personen von kultivierten Völkern
20. Schwere Steuerflucht, will heißen des boshafte Widersetzen gegen jegliche Besteuerung
21. Schmuggel und Hehlerei mit Kriegsgerät oder verbotenen Artefakten
22. Jegliche Vergewaltigung, Missbrauch von oder Gewalt wider wehrlosen Frauen oder Kindern
§ 6 Geringere Verbrechen
Geringere Verbrechen werden üblicherweise mit Kerkerhaft oder Pranger bestraft. Es ist auch möglich, diese Strafe in eine Geldstrafe von nicht weniger als einem Goldstück und bis zu einhundert Goldstücken umzuwandeln, die an das Reich zu zahlen sind. Als geringere Verbrechen sind zu betrachten:
1. Diebstahl
2. Unterschlagung
3. Betrug
4. Wucher
5. Falschspielerei
6. Angriff auf einen Einwohner des Reiches
7. Bestechung oder Bestechlichkeit
8. Leichte Brandstiftung ohne nennenswerte Verheerungen
9. Einbruch
10. Leichte Sachbeschädigung
11. Einführung von Artefakten ohne Wissen um dessen Bedeutung
12. Anstiftung zum Mundraub oder der Pöbelei sowie des Vandalismus, in leichten Fällen
13. Meineide vor einem Femegericht
14. Besitz und oder der Erschaffung von lebens- oder funktionsfähigen Monstren, Chimären oder Golems ohne Lizenz
15. Festhaltung von Staatsfeinden bleibt zu belobigen sowie diese baldmöglichst der Viranischen Gerichtsbarkeit zugeführt werden, ansonsten fällt dieses Verhalten unter Freiheitsberaubung und Amtsanmaßung
16. Sowie jedes weitere hier nicht genauer beschriebene Verbrechen, durch das jedoch einem anderen Schaden entstanden ist.
Gerichtsbarkeit
§ 7 Gerichtsbarkeit über den Adel
Zuständig für die Gerichtsbarkeit über Personen von Stand und Adel sind ihre jeweiligen Lehnsherren. Im Falle von schweren Verbrechen gegen das Reich geht die Zuständigkeit an das Fürstenhaus. Das Fürstenhaus kann in jedem Fall den Reichsankläger beauftragen.
§ 8 Gerichtsbarkeit über das gemeine Volk
Zuständig für die Gerichtsbarkeit gegenüber dem gemeinen Volke ist der jeweilige Meier, Schultheiß, Schulze, Vogt, Schulze oder Lehnsherr. Im Falle von schweren Verbrechen oder schweren Verbrechen gegen das Reich geht die Gerichtsbarkeit auf das Fürstenhaus über.
§ 9 Gerichtsbarkeit gegenüber Organen des Reiches
Zuständig für die Gerichtsbarkeit gegenüber Angehörigen von Organen des Reiches ist die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Organs. Im Falle von schweren Verbrechen oder schweren Verbrechen gegen das Reich kann die Gerichtsbarkeit von das Fürstenhaus beansprucht werden. Organe des Reiches sind die militärischen Wachkommandos und die Garde, Orden, Gilde sowie Zünfte, die unter Genehmigung des Fürsten im Land tätig werden dürfen.
Vollstreckung
§ 10 Umwandlung der Strafe
Die Strafe für Verbrechen nach § 5 und § 6 kann nach Ermessen des Richters in einen Dienst für das Reich oder im Falle geringerer Verbrechen für den jeweiligen Gerichtsherren umgewandelt werden.
§ 11 Recht auf Gnade
Im Falle seiner Verurteilung zu einer Strafe von nicht weniger als 20 Goldstücken oder einem Jahr Kerker oder Dienst für das Reich, oder auch wenn ein Einwohner zum Tode verurteilt wird, so hat er das Recht, im Falle von geringeren Verbrechen seinen jeweiligen Lehnsherrn, im Falle von schweren Verbrechen gegen das Reich, das Fürstenhaus um Gnade zu bitten.
§ 12 Vollstreckung der Strafe
Nach einer erfolgten Verurteilung ist festzustellen, ob der Verurteilte das Recht auf Gnade in Anspruch nimmt. Tut er dies nicht, so ist die Strafe sofort zu Vollstrecken. Anderenfalls ist die Vollstreckung so lange auszusetzen, bis über das Gnadengesuch entschieden ist. Für die Zeit bis zu der Entscheidung ist der Verurteilte nach Ermessen des Richters mit entsprechenden Auflagen bezüglich seines Aufenthaltsortes, gegebenenfalls mit einer regelmäßigen Meldepflicht oder mit Kerkerhaft zu belegen.